Glossary entry (derived from question below)
German term or phrase:
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
Polish translation:
Urząd ds. Ksiąg Wieczystych i Rejestrów Publicznych
Added to glossary by
Dariusz Rabus
Nov 26, 2011 10:25
12 yrs ago
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German term
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
German to Polish
Other
Names (personal, company)
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
dot. Księstwa Liechtenstein
dokument: Öffentlichkeitsregisterauszug
Muszę to opisać. "Öffentlichkeitsregisteramt" - czy ta część to Amt ds. obywatelskich?
Das Öffentlichkeitsregister ist ein öffentliches und mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register, welches in erster Linie die Rechtssicherheit des Handelsverkehrs durch Offenlegung der privatrechtlichen Verhältnisse, insbesondere der Haftungs- und Vertretungsverhältnisse der auf diesem Gebiete tätigen natürlichen und juristischen Personen zur Aufgabe hat.
Die Hauptaufgaben sind:
die Eintragung von Firmen, Stiftungen, Anstalten, etc.
Hinterlegungen von Dokumenten betreffend Stiftungen,
Trust /Settlement und sonstigen Urkunden
Durchführung von öffentlichen Beurkundungen
Firmen- bzw. Namensabklärungen
Veranlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen
diverse Amtsgeschäfte, wie Kontrolle der Einhaltung diverser Vorschriften (Bilanzeinreichung etc.), Sitzverlegungen, Prüfungen und Vorprüfungen.
Das Öffentlichkeitsregister mit Einschluss der Anmeldungen und der Belege ist öffentlich allerdings nur für jene Personen, welche ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen vermögen. Hinsichtlich Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist die Einsichtnahme bzw. Abschriftnahme aus diesen Registerakten auf schriftliches Gesuch hin auch ohne Bescheinigung eines berechtigten Interesses zu gestatten.
Hingegen können Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von hinterlegten Akten und Schriftstücken (insbesondere Hinterlegung von Stiftungsdokumenten, Treusatzungen und dergleichen.) nur vom Hinterleger und demjenigen, der hiezu ermächtigt ist, sowie von Gesamtrechtsnachfolgern verlangt werden. Ein gegenüber dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt bestehendes Einsicht- und Auskunftsrecht gibt es somit nicht.
Auszüge aus dem Register der eingetragenen Unternehmen (sog. Öffentlichkeitsregisterauszüge) können hingegen jederzeit ohne Interessensnachweis bestellt werden. Diese Auszüge werden grundsätzlich nur in beglaubigter Form ausgestellt und nicht per Fax versandt.
dot. Księstwa Liechtenstein
dokument: Öffentlichkeitsregisterauszug
Muszę to opisać. "Öffentlichkeitsregisteramt" - czy ta część to Amt ds. obywatelskich?
Das Öffentlichkeitsregister ist ein öffentliches und mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register, welches in erster Linie die Rechtssicherheit des Handelsverkehrs durch Offenlegung der privatrechtlichen Verhältnisse, insbesondere der Haftungs- und Vertretungsverhältnisse der auf diesem Gebiete tätigen natürlichen und juristischen Personen zur Aufgabe hat.
Die Hauptaufgaben sind:
die Eintragung von Firmen, Stiftungen, Anstalten, etc.
Hinterlegungen von Dokumenten betreffend Stiftungen,
Trust /Settlement und sonstigen Urkunden
Durchführung von öffentlichen Beurkundungen
Firmen- bzw. Namensabklärungen
Veranlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen
diverse Amtsgeschäfte, wie Kontrolle der Einhaltung diverser Vorschriften (Bilanzeinreichung etc.), Sitzverlegungen, Prüfungen und Vorprüfungen.
Das Öffentlichkeitsregister mit Einschluss der Anmeldungen und der Belege ist öffentlich allerdings nur für jene Personen, welche ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen vermögen. Hinsichtlich Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist die Einsichtnahme bzw. Abschriftnahme aus diesen Registerakten auf schriftliches Gesuch hin auch ohne Bescheinigung eines berechtigten Interesses zu gestatten.
Hingegen können Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von hinterlegten Akten und Schriftstücken (insbesondere Hinterlegung von Stiftungsdokumenten, Treusatzungen und dergleichen.) nur vom Hinterleger und demjenigen, der hiezu ermächtigt ist, sowie von Gesamtrechtsnachfolgern verlangt werden. Ein gegenüber dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt bestehendes Einsicht- und Auskunftsrecht gibt es somit nicht.
Auszüge aus dem Register der eingetragenen Unternehmen (sog. Öffentlichkeitsregisterauszüge) können hingegen jederzeit ohne Interessensnachweis bestellt werden. Diese Auszüge werden grundsätzlich nur in beglaubigter Form ausgestellt und nicht per Fax versandt.
Proposed translations
(Polish)
4 +1 | Urząd ds. Ksiąg Wieczystych i Rejestrów Publicznych | Dariusz Rabus |
4 | Urząd Wieczystoksięgowy i Rejestracyjny | Andrzej Lejman |
Change log
Dec 6, 2011 21:57: Dariusz Rabus Created KOG entry
Proposed translations
+1
2 hrs
Selected
Urząd ds. Ksiąg Wieczystych i Rejestrów Publicznych
jw.
4 KudoZ points awarded for this answer.
Comment: "Dzięki za pomoc!"
2 hrs
Urząd Wieczystoksięgowy i Rejestracyjny
propozycja
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